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Änderung Artikel 5 Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften vom 15.07.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
Artikel 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 5


(Text alte Fassung)

Rechtsverordnungen über solche Kosten, Abgaben und Entgelte, die nur von Behörden des Bundes erhoben werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

 

 
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