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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften am 15.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2016 durch Artikel 18 des 2. BRBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KErmÄndG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 5


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Rechtsverordnungen über solche Kosten, Abgaben und Entgelte, die nur von Behörden des Bundes erhoben werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

Artikel 8


vorherige Änderung nächste Änderung

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.



(aufgehoben)

Artikel 9


(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ausnahme der Artikel 1, 2 und 5 am 1. Juli 1970 außer Kraft.

vorherige Änderung

(2) Artikel 1 findet auch Anwendung auf Verfahren vor der Kartellbehörde, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgeschlossen waren und in denen Gebühren noch nicht erhoben worden sind.

(3) Artikel 2 findet auch Anwendung auf Tätigkeiten der See-Berufs-Genossenschaft, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgeschlossen waren und für die Gebühren noch nicht erhoben worden sind.




(2) und (3) (aufgehoben)