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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2009 aufgehoben
§ 2 - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin (ChemikAusbErprobV k.a.Abk.)
V. v. 12.06.2002 BGBl. I S. 1834; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402; bis auf § 5 außer Kraft getreten am 31.07.2009
Geltung ab 01.08.2002 bis 31.07.2009; FNA: 806-21-14-6 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2002 bis 31.07.2009; FNA: 806-21-14-6 Berufliche Bildung
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§ 2 Teil 1 der Abschlussprüfung
(1) Die Zwischenprüfung gilt als Teil 1 der Abschlussprüfung. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 27. Februar 2001 (BGBl. I S. 350) in Abschnitt I für die ersten 90 Kalenderwochen aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung in höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig und wirtschaftlich planen, Arbeitsmittel festlegen, Arbeitsergebnisse dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Durchführen einer verfahrens- und produktionstechnischen Arbeit unter Berücksichtigung
- 1.
- der Produktions- und Verfahrenstechnik mit mindestens einer verfahrenstechnischen Grundoperation;
- 2.
- der Prozessleittechnik mit mindestens einer messtechnischen Aufgabe;
- 3.
- der Anlagentechnik mit mindestens einer Montage- oder Wartungsarbeit.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung in den Prüfungsbereichen
- 1.
- Verfahrens- und Produktionstechnik,
- 2.
- Prozessleittechnik,
- 3.
- Anlagentechnik und
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde
- 1.
- im Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstechnik:
- a)
- Umgehen mit Arbeitsstoffen,
- b)
- verfahrenstechnische Grundoperationen,
- c)
- Betreiben von Produktionsanlagen;
- 2.
- im Prüfungsbereich Prozessleittechnik:
- a)
- Messtechnik,
- b)
- elektrische Installationen und logische Grundschaltungen;
- 3.
- im Prüfungsbereich Anlagentechnik:
- a)
- Bearbeitung von Werkstoffen,
- b)
- Rohrverbindungen und Armaturen,
- c)
- Instandhaltung von Fördermitteln;
- 4.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
- a)
- rechtliche Grundlagen des Berufsausbildungsverhältnisses, insbesondere Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung, Berufsausbildungsvertrag, gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag,
- b)
- Arbeits- und Tarifrecht sowie Arbeitsschutz, insbesondere Lohn und Gehalt, Sozialversicherung, Kündigung und Kündigungsschutz, Jugendarbeitsschutz, Urlaub,
- c)
- betriebliche Mitbestimmung, insbesondere Betriebsverfassungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz, Betriebsrat und Jugendvertretung.
(5) Der schriftliche Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung dauert höchstens:
- 1.
- im Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstechnik 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Prozessleittechnik 60 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Anlagentechnik 60 Minuten,
- 4.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils von Teil 1 der Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstechnik 40 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Prozessleittechnik 20 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Anlagentechnik 20 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Der praktische und der schriftliche Teil von Teil 1 der Abschlussprüfung haben dasselbe Gewicht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6744/a96118.htm