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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau (VerlKfmAusbV k.a.Abk.)
V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 1038; aufgehoben durch § 11 V. v. 31.03.2006 BGBl. I S. 798
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-262 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-262 Berufliche Bildung
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Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau - Zeitliche Gliederung -
Anlage II wird in 2 Vorschriften zitiert
BGBl. I 1998, S. 1045 - 1047
zu vermitteln.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
und je nach Schwerpunkt
zu vermitteln und im Zusammenhang damit jeweils die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit jeweils die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit jeweils die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
fortzuführen.
- 1.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 1.4
-
- 1.5
-
- 6.
- Redaktion und Lektorat, Lernziel a,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.
- Vertrieb, Lernziele a bis c,
- 5.
- Anzeigen
- 2.1
-
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 8.
- Herstellung von Verlagsprodukten, Lernziele a bis d,
- 9.1
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.4
-
- 1.5
-
fortzuführen.
- 2.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.
- Redaktion und Lektorat, Lernziele b und c,
- 7.
- Rechte und Lizenzen
- a)
- in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.
- Vertrieb, Lernziel f,
- 2.
- Anzeigen, Lernziel h,
- b)
- in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 2.
- Rechte und Lizenzen
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
-
- 2.2
-
- 3.
- Marketing, Lernziele a bis d,
- 4.
- Vertrieb, Lernziele d und e,
- a)
- in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 1.
- Vertrieb, Lernziele a bis e,
- b)
- in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 1.
- Vertrieb
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
-
- 2.2
-
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 8.
- Herstellung von Verlagsprodukten, Lernziele e bis g,
- 9.1
-
und je nach Schwerpunkt
- a)
- in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 2.
- Anzeigen, Lernziele a bis g,
- b)
- in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 3.
- Herstellung von Verlagsprodukten, Lernziele a bis f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit jeweils die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.4
-
- 1.5
-
- 2.1
-
fortzuführen.
- 3.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 3.
- Marketing, Lernziele e bis i,
- a)
- in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 1.
- Vertrieb, Lernziele g bis i,
- b)
- in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 3.
- Herstellung von Verlagsprodukten, Lernziele g und h,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit jeweils die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.2
-
- 4.
- Vertrieb, Lernziele d und e,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 4.
- Vertrieb, Lernziel f,
- a)
- in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 2.
- Anzeigen, Lernziel i,
- b)
- in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 3.
- Herstellung von Verlagsprodukten, Lernziel i,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit jeweils die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.2
-
- 4.
- Vertrieb, Lernziele d und e,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
-
- 1.3
-
- 9.2
-
- 9.3
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 2.1
-
fortzuführen.
Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II VerlKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerlKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VerlKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Schwerpunkte Zeitungs- und Zeitschriftenverlag sowie Buchverlag nach der in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 VerlKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6746/a96143.htm