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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 2 - Erste Verordnung über Ausnahmen von dem Verbot der auslandsunterstützten Auswanderung (1. AuswAusnV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.1975 BGBl. I S. 2079; aufgehoben durch Artikel 47 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.05.1975; FNA: 2182-3-1-1 Auswanderungswesen
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§ 2



Die Beförderung und der Abschluß von Verträgen über die Beförderung von Auswanderern, für die vom Zwischenstaatlichen Komitee für Europäische Auswanderung nach Maßgabe des Artikels 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 seiner Satzung vom 19. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 1318) der Beförderungspreis ganz oder teilweise gezahlt wird oder Darlehen zur Zahlung des Beförderungspreises gewährt werden, sind erlaubt.

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