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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 2 - Erste Verordnung über Ausnahmen von dem Verbot der auslandsunterstützten Auswanderung (1. AuswAusnV k.a.Abk.)
V. v. 25.07.1975 BGBl. I S. 2079; aufgehoben durch Artikel 47 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 01.05.1975; FNA: 2182-3-1-1 Auswanderungswesen
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Geltung ab 01.05.1975; FNA: 2182-3-1-1 Auswanderungswesen
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§ 2
Die Beförderung und der Abschluß von Verträgen über die Beförderung von Auswanderern, für die vom Zwischenstaatlichen Komitee für Europäische Auswanderung nach Maßgabe des Artikels 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 seiner Satzung vom 19. Oktober 1953 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 1318) der Beförderungspreis ganz oder teilweise gezahlt wird oder Darlehen zur Zahlung des Beförderungspreises gewährt werden, sind erlaubt.
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