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Änderung § 3 VStGB vom 01.01.2017
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§ 3 VStGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 3 VStGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3150 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Handeln auf Befehl oder Anordnung | |
(Text alte Fassung) Ohne Schuld handelt, wer eine Tat nach den §§ 8 bis 14 in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer Anordnung von vergleichbarer tatsächlicher Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist. | (Text neue Fassung) Ohne Schuld handelt, wer eine Tat nach den §§ 8 bis 15 in Ausführung eines militärischen Befehls oder einer Anordnung von vergleichbarer tatsächlicher Bindungswirkung begeht, sofern der Täter nicht erkennt, dass der Befehl oder die Anordnung rechtswidrig ist und deren Rechtswidrigkeit auch nicht offensichtlich ist. |
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