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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben
§ 1 - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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§ 1
§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe sowie wesentliche Teile nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Waffengesetzes (Gesetz), die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können (Prüfgegenstände), sind nach den §§ 2 bis 4b und der Anlage I Abschnitte 1 und 2 amtlich zu prüfen.
(2) Die amtliche Prüfung (Beschußprüfung) nach § 18 des Gesetzes besteht aus der Vorprüfung, dem Beschuß und der Nachprüfung.
(3) Die Vorprüfung umfaßt
- 1.
- die Prüfung der Kennzeichnung nach § 13 des Gesetzes und nach § 20 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) und § 13 Abs. 3,
- 2.
- die Prüfung der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung,
- 3.
- die Prüfung der Maßhaltigkeit,
- 4.
- die Beschaffenheitsprüfung bei Gegenständen, die auf Grund einer Zulassung oder Bewilligung nach § 21 oder § 22 des Gesetzes hergestellt oder eingeführt wurden.
(4) Der Beschuß ist nach Maßgabe der Prüfvorschriften der Nummern 1 und 2 der Anlage I vorzunehmen.
(5) Bei der Nachprüfung sind die Prüfgegenstände erneut auf Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit und Mängel in der Haltbarkeit zu prüfen sowie einer Sichtprüfung nach Absatz 3 Satz 2 zu unterziehen.
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Zitierungen von § 1 3. WaffV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 3. WaffV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. WaffV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4a 3. WaffV
... hat. Auf die Vornahme dieser Prüfung sind § 18 des Gesetzes sowie die §§ 1 bis 4 anzuwenden. (2) Haben die Gegenstände nach Absatz 1 die ...
§ 4b 3. WaffV
... Treibladungsmitteln bestimmt sind (Schwarzpulverwaffen), sowie Böller sind die §§ 1 bis 4a entsprechend anzuwenden. Es gelten jedoch folgende Besonderheiten: 1. ... in Gramm (g). 4. Die Prüfung der Maßhaltigkeit (§ 1 Abs. 3) beschränkt sich auf die Ermittlung des Lauf- oder Rohrinnendurchmessers und auf die ... überschreitet. 5. Die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 1 Abs. 3) umfaßt die Kontrolle des Zündkanals, bei den Revolvern die freie Drehbarkeit ...
§ 5 3. WaffV
... sowie die laufende Nummer und, soweit es sich um Gegenstände nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 handelt, die zugehörigen Bescheide, 3. die Bezeichnung ...
Zitat in folgenden Normen
Waffengesetz (WaffG)
Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
Anlage 2 WaffG (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste (vom 31.10.2024)
... Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch die ...
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