Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.05.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 11 - Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (PAZEignPrG k.a.Abk.)
Artikel 2 G. v. 06.07.1990 BGBl. I S. 1349, 1351; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 424-5-5 Gemeinsame Rechtsvorschriften
| |
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 424-5-5 Gemeinsame Rechtsvorschriften
| |
§ 11 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats
Soweit es für die Entscheidung über die Zulassung zur Patentanwaltschaft der Vorlage oder Anforderung von
- 1.
- Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Antragstellers für den Beruf des Patentanwalts in Frage stellenden Umstände bekannt sind,
- 2.
- Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich der Antragsteller nicht im Konkurs befindet,
- 3.
- Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,
- 4.
- Führungszeugnissen
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6756/a96242.htm