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§ 11 - Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (PAZEignPrG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 06.07.1990 BGBl. I S. 1349, 1351; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 424-5-5 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 11 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats



Soweit es für die Entscheidung über die Zulassung zur Patentanwaltschaft der Vorlage oder Anforderung von

1.
Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Antragstellers für den Beruf des Patentanwalts in Frage stellenden Umstände bekannt sind,

2.
Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich der Antragsteller nicht im Konkurs befindet,

3.
Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,

4.
Führungszeugnissen

des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 (§ 1 Abs. 2 Satz 1).