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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.05.2017 aufgehoben
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Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (PAZEignPrG k.a.Abk.)
Artikel 2 G. v. 06.07.1990 BGBl. I S. 1349, 1351; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 424-5-5 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 424-5-5 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 1 Eignungsprüfung
(1) Eine natürliche Person, die ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, daß der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren Zugang zu einem der in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Berufe erforderlich sind, hat vor der Zulassung zur Patentanwaltschaft eine Eignungsprüfung abzulegen.
(2) Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG) - ABl. EG Nr. L 19 (1989), S. 16. Ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung der Eignungsprüfung, wenn der Inhaber einen in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Beruf tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von demjenigen der genannten Staaten bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.
Text in der Fassung des Artikels 47 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) G. v. 23. Juli 2013 BGBl. I S. 2586 m.W.v. 1. August 2013
§ 2 Zweck der Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Patentanwalts in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben, beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz über eine berufliche Qualifikation für patentanwaltliche Tätigkeiten verfügt. Sie entfällt ganz oder teilweise, wenn der Antragsteller während seiner Berufserfahrung Kenntnisse erworben hat, die für die Berufsausübung in Deutschland erforderlich sind.
Text in der Fassung des Artikels 47 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) G. v. 23. Juli 2013 BGBl. I S. 2586 m.W.v. 1. August 2013
§ 3 Zuständige Stelle für die Prüfung
Die Eignungsprüfung wird vor der für die Patentanwaltsprüfung zuständigen Kommission bei dem Deutschen Patent- und Markenamt abgelegt.
§ 4 Zulassung zur Prüfung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird versagt, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt oder die durch Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Unterlagen oder Erklärungen nicht vorlegt oder nicht abgibt.
(3) Der Bescheid, durch den die Zulassung zur Prüfung versagt wird, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Antragsteller zuzustellen.
§ 5 Prüfungsfächer
(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf zwei Pflichtfächer, ein Fach nach Wahl des Antragstellers (Wahlfach) und das Recht für das berufliche Verhalten der Patentanwälte.
(2) Pflichtfächer sind
- 1.
- das Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents oder einer eingetragenen Marke vor den nach deutschem Recht zuständigen Behörden und Gerichten, das Gebrauchsmuster- und das Designrecht einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts,
- 2.
- Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Zivilprozeßrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind.
(3) Wahlfächer sind
- 1.
- Wettbewerbsrecht einschließlich des Kartellrechts, soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind,
- 2.
- Recht der Arbeitnehmererfindungen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz G. v. 10. Oktober 2013 BGBl. I S. 3799 m.W.v. 1. Januar 2014
§ 6 Prüfungsleistungen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher Sprache abgelegt.
(2) Die Prüfungskommission erlässt dem Antragsteller auf Antrag ganz oder teilweise Prüfungsleistungen, wenn er nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder durch anschließende Berufsausübung in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Patentanwaltsberufes in Deutschland erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. Ausbildungsinhalte sind durch ein Prüfungszeugnis nachzuweisen. Zur Überprüfung der durch berufliche Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der Prüfungskommission anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.
(3) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Aufsichtsarbeiten. Eine Aufsichtsarbeit hat das Pflichtfach nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, die andere hat nach Wahl des Antragstellers das Pflichtfach nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 oder das Wahlfach zum Gegenstand.
(4) Der Antragsteller wird zu der mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(5) Die mündliche Prüfung hat zum Gegenstand das Recht für das berufliche Verhalten der Patentanwälte und das Pflichtfach nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 oder, wenn der Antragsteller in diesem Fach eine Aufsichtsarbeit geschrieben hat, das Wahlfach; genügt eine Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht, so erstreckt sich die mündliche Prüfung auch auf das Fach dieser Arbeit.
§ 7 Prüfungsentscheidung
Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Antragsteller über die nach § 2 erforderlichen Kenntnisse verfügt.
§ 8 Wiederholung der Prüfung
Die Prüfung kann wiederholt werden.
§ 9 Prüfungsgebühr
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Antragsteller, der zur Eignungsprüfung zugelassen wird, hat an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts eine Prüfungsgebühr von 250 Euro zu entrichten.
§ 10 Ermächtigung
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der aufgeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern,
- 2.
- die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere
- a)
- die Zulassung zur Prüfung,
- b)
- das Prüfungsverfahren,
- c)
- die Prüfungsleistungen,
- d)
- die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,
- e)
- den Erlaß von Prüfungsleistungen,
- f)
- die Wiederholung der Prüfung und die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
- g)
- die Prüfungsgebühr,
- 3.
- die Zulassung von Antragstellern, die die Voraussetzung des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie erfüllen, zur Eignungsprüfung zu regeln.
Text in der Fassung des Artikels 214 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 11 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats
Soweit es für die Entscheidung über die Zulassung zur Patentanwaltschaft der Vorlage oder Anforderung von
- 1.
- Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Antragstellers für den Beruf des Patentanwalts in Frage stellenden Umstände bekannt sind,
- 2.
- Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich der Antragsteller nicht im Konkurs befindet,
- 3.
- Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,
- 4.
- Führungszeugnissen
§ 12 Statistik
Über Verfahren nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen G. v. 6. Dezember 2011 BGBl. I S. 2515 m.W.v. 1. April 2012
Anlage (zu § 1) Patentanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz
Anlage hat 1 frühere Fassung
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- in Belgien: Mandataire Agréé/Erkend Gemachtigde
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- in Estland: Patendivolinik
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- in Finnland: Patenttiasiamies
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- in Frankreich: Conseil en Propriété Industrielle
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- in Italien: Consulente in proprietà industriale
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- in Lettland: Patentpilnvarotais
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- in Liechtenstein: Patentanwalt
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- in Litauen: Patentinis patikòtinis
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- in Luxemburg: Conseil en Propriété Industrielle
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- in den Niederlanden: Octrooigemachtigde
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- in Österreich: Patentanwalt
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- in Polen: rzecznik patentowy
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- in Portugal: Agente oficial da propriedade industrial
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- in der Schweiz: Patentanwalt/conseil en brevets/consulente in brevetti/patent attorney
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- in der Slowakei: patentový zástupca
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- in Slowenien: Patentni odvetnik/Zastopnik za modele in znamke
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- in Spanien: Agente de la Propiedad Industrial
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- in der Tschechischen Republik: patentový zástupce
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- in Ungarn: Szabadalmi Ügyvivo
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- im Vereinigten Königreich: Patent Agent/Patent Attorney
Text in der Fassung des Artikels 47 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) G. v. 23. Juli 2013 BGBl. I S. 2586 m.W.v. 1. August 2013
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