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Änderung § 5 Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 01.01.2014

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 17 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Prüfungsfächer


(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf zwei Pflichtfächer, ein Fach nach Wahl des Antragstellers (Wahlfach) und das Recht für das berufliche Verhalten der Patentanwälte.

(2) Pflichtfächer sind

(Text alte Fassung)

1. das Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents oder einer eingetragenen Marke vor den nach deutschem Recht zuständigen Behörden und Gerichten, das Gebrauchsmuster- und das Geschmacksmusterrecht einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts,

(Text neue Fassung)

1. das Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents oder einer eingetragenen Marke vor den nach deutschem Recht zuständigen Behörden und Gerichten, das Gebrauchsmuster- und das Designrecht einschließlich des dazugehörigen Verfahrensrechts,

2. Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Zivilprozeßrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind.

(3) Wahlfächer sind

1. Wettbewerbsrecht einschließlich des Kartellrechts, soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind,

2. Recht der Arbeitnehmererfindungen.




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