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Änderung § 10 Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 08.09.2015
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§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 214 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Ermächtigung | |
(Text alte Fassung) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, | (Text neue Fassung) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, |
1. die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der aufgeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern, 2. die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere a) die Zulassung zur Prüfung, b) das Prüfungsverfahren, c) die Prüfungsleistungen, d) die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, e) den Erlaß von Prüfungsleistungen, f) die Wiederholung der Prüfung und die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten, g) die Prüfungsgebühr, 3. die Zulassung von Antragstellern, die die Voraussetzung des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie erfüllen, zur Eignungsprüfung zu regeln. |
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