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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft am 01.04.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 13 des BQFGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PAZEignPrG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Eignungsprüfung § 2 Zweck der Eignungsprüfung § 3 Zuständige Stelle für die Prüfung § 4 Zulassung zur Prüfung § 5 Prüfungsfächer § 6 Prüfungsleistungen § 7 Prüfungsentscheidung § 8 Wiederholung der Prüfung § 9 Prüfungsgebühr § 10 Ermächtigung § 11 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats | |
(Text alte Fassung) § 12 Berlin-Klausel | (Text neue Fassung) § 12 Statistik |
Anlage (zu § 1) Patentanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | |
§ 1 Eignungsprüfung | |
(1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, daß der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren Zugang zu einem der in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Berufe erforderlich sind, hat vor der Zulassung zur Patentanwaltschaft eine Eignungsprüfung abzulegen. | (1) Eine natürliche Person, die ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, daß der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren Zugang zu einem der in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Berufe erforderlich sind, hat vor der Zulassung zur Patentanwaltschaft eine Eignungsprüfung abzulegen. |
(2) Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG) - ABl. EG Nr. L 19 (1989), S. 16. Ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung der Eignungsprüfung, wenn der Inhaber einen in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Beruf tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat. | |
§ 12 Berlin-Klausel | § 12 Statistik |
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. | Über Verfahren nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden. |
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