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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft am 01.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2013 durch Artikel 47 des 2. KostRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PAZEignPrG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 47 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Eignungsprüfung
§ 2 Zweck der Eignungsprüfung
§ 3 Zuständige Stelle für die Prüfung
§ 4 Zulassung zur Prüfung
§ 5 Prüfungsfächer
§ 6 Prüfungsleistungen
§ 7 Prüfungsentscheidung
§ 8 Wiederholung der Prüfung
§ 9 Prüfungsgebühr
§ 10 Ermächtigung
§ 11 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats
§ 12 Statistik
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 1) Patentanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 1) Patentanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.05.2017) 

§ 1 Eignungsprüfung


(1) Eine natürliche Person, die ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, daß der Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren Zugang zu einem der in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Berufe erforderlich sind, hat vor der Zulassung zur Patentanwaltschaft eine Eignungsprüfung abzulegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG) - ABl. EG Nr. L 19 (1989), S. 16. Ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung der Eignungsprüfung, wenn der Inhaber einen in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Beruf tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.



(2) Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG) - ABl. EG Nr. L 19 (1989), S. 16. Ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung der Eignungsprüfung, wenn der Inhaber einen in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Beruf tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von demjenigen der genannten Staaten bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.

§ 2 Zweck der Eignungsprüfung


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Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Patentanwalts in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben, beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über eine berufliche Qualifikation für patentanwaltliche Tätigkeiten verfügt. Sie entfällt ganz oder teilweise, wenn der Antragsteller während seiner Berufserfahrung Kenntnisse erworben hat, die für die Berufsausübung in Deutschland erforderlich sind.



Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Patentanwalts in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben, beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz über eine berufliche Qualifikation für patentanwaltliche Tätigkeiten verfügt. Sie entfällt ganz oder teilweise, wenn der Antragsteller während seiner Berufserfahrung Kenntnisse erworben hat, die für die Berufsausübung in Deutschland erforderlich sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 1) Patentanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum




Anlage (zu § 1) Patentanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz


- in Belgien: Mandataire Agréé/Erkend Gemachtigde

- in Estland: Patendivolinik

- in Finnland: Patenttiasiamies

- in Frankreich: Conseil en Propriété Industrielle

- in Italien: Consulente in proprietà industriale

- in Lettland: Patentpilnvarotais

- in Liechtenstein: Patentanwalt

- in Litauen: Patentinis patikòtinis

- in Luxemburg: Conseil en Propriété Industrielle

- in den Niederlanden: Octrooigemachtigde

- in Österreich: Patentanwalt

- in Polen: rzecznik patentowy

- in Portugal: Agente oficial da propriedade industrial

vorherige Änderung

 


- in der Schweiz: Patentanwalt/conseil en brevets/consulente in brevetti/patent attorney

- in der Slowakei: patentový zástupca

- in Slowenien: Patentni odvetnik/Zastopnik za modele in znamke

- in Spanien: Agente de la Propiedad Industrial

- in der Tschechischen Republik: patentový zástupce

- in Ungarn: Szabadalmi Ügyvivo

- im Vereinigten Königreich: Patent Agent/Patent Attorney