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Synopse aller Änderungen der AAppO am 01.01.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 3 des PStRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AAppO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AAppO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | AAppO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Meldung zur Prüfung | |
(1) Über die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsabschnitten entscheidet das Landesprüfungsamt. (2) Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist schriftlich in der vom Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Form zu stellen und muß für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni dem Landesprüfungsamt zugegangen sein. Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung muß dem Landesprüfungsamt bis zu dem von ihm jeweils bekanntgegebenen Termin zugegangen sein. (3) Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen | |
(Text alte Fassung) 1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, | (Text neue Fassung) 1. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde, |
2. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde, 3. der Nachweis über die Famulatur (Anlage 7), oder in Fällen des § 3 Abs. 3 die entsprechenden Nachweise, 4. der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren, 5. die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben A bis D angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2. (4) Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen 1. das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung (Anlage 10), 2. der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren, 3. die Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu den in der Anlage 1 zu Buchstaben E bis I angeführten Stoffgebieten nach dem Muster der Anlage 2, 4. die Bescheinigung über das in Anlage 1 Buchstabe K vorgeschriebene Wahlpflichtfach nach dem Muster der Anlage 3. (5) Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung sind beizufügen 1. die Zeugnisse über das Bestehen des Ersten und Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung (Anlage 10), 2. der Nachweis über die praktische Ausbildung (Anlage 5), 3. der Nachweis über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen (Anlage 6). (6) Soweit die in Absatz 3 Nr. 4 und 5 sowie die in Absatz 4 Nr. 2 bis 4 genannten Nachweise dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzureichen. Hat der Prüfungsbewerber bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung die praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung Verantwortlichen vorzulegen, aus der hervorgeht, daß er die Ausbildung bis zu dem voraussichtlichen Prüfungstermin abschließen wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 ist unverzüglich nach Erhalt nachzureichen; sie muß dem Landesprüfungsamt spätestens zum Beginn des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung vorliegen. (7) Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß beim Prüfungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Apotheker wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung führen würde, so kann das Landesprüfungsamt die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere ärztlicher Zeugnisse oder eines Führungszeugnisses, verlangen. Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen. | |
§ 20 Antrag auf Approbation | |
(1) Der Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen 1. ein kurzgefaßter Lebenslauf, | |
2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, | 2. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde, |
3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit, 4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, 5. eine Erklärung des Antragstellers darüber, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, 6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und 7. das Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung. (2) Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1a, 1b, 1c, 1d, 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung erteilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die Nachweise nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 der Bundes-Apothekerordnung vorzulegen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. In den Fällen nach Satz 1 können von den Antragstellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 geforderten Nachweise nicht verlangt werden, es sei denn, ihr in einem Drittland ausgestellter Ausbildungsnachweis ist noch in keinem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über die Echtheit der eingereichten Urkunden und über die bisherige Tätigkeit, verlangen. Satz 2 gilt nicht für die in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung aufgeführten pharmazeutischen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise. Bei Antragstellern, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, einen derartigen Befähigungsnachweis vorlegen, kann ein Tätigkeitsnachweis nur verlangt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1b oder 1d der Bundes-Apothekerordnung vorliegen. (3) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, können an Stelle des in Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses Unterlagen nach § 4 Abs. 6 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung vorlegen. Hat der Antragsteller den Apothekerberuf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Approbation als Apotheker zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden und genau bestimmten standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Approbation als Apotheker zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs der Bundes-Apothekerordnung eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundes-Apothekerordnung von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen bei der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. (4) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, können an Stelle der in Absatz 1 Nr. 6 genannten ärztlichen Bescheinigung eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 bis 4 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. Soweit es um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung geht, stehen vier statt drei Monate zur Verfügung. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen. |
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