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§ 20 - Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
V. v. 19.07.1989 BGBl. I S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.1989; FNA: 2121-1-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.10.1989; FNA: 2121-1-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 20 Antrag auf Approbation
(1) 1Der Antrag auf Erteilung der Approbation als Apotheker ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden hat. 2Dem Antrag sind beizufügen
- 1.
- ein kurzgefaßter Lebenslauf,
- 2.
- die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,
- 3.
- ein Identitätsnachweis,
- 4.
- ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
- 5.
- eine Erklärung des Antragstellers darüber, ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- 6.
- eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- 7.
- das Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung.
(2) 1Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. 2Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über die Echtheit der eingereichten Urkunden und über die bisherige Tätigkeit, verlangen. 3Satz 2 gilt nicht für die in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung aufgeführten pharmazeutischen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise.
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
(5) 1Über den Antrag nach § 4 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung ist spätestens drei Monate nach Vorlage der nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 6 der Bundes-Apothekerordnung vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen zu entscheiden. 2Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen. 3Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller nach § 4 Absatz 1 bis 3 der Bundes-Apothekerordnung binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. 4Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen.
Text in der Fassung des Artikels 9 Fachkräfteeinwanderungsgesetz G. v. 15. August 2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217 m.W.v. 1. März 2020
Frühere Fassungen von § 20 AAppO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 AAppO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 AAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AAppO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22a AAppO Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung (vom 23.04.2016)
... der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise verlangen. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Über den Antrag ist kurzfristig, ...
§ 22b AAppO Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung (vom 23.04.2016)
... (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, verlangt werden. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Ein besonderes Interesse im Sinne von § 11 Absatz ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 9 FachKrEG Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
... § 20 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 2016 ...
Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
Artikel 9 KVRuaÄndG Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
... 20 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 2 HeilbAnerkRUG Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
... § 20 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 2 EURLHuGBUG Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
... im Sinne des § 2 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung." 2. § 20 Absatz 3 wird aufgehoben. 3. In § 22a Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „und ...
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 32 BQFGEG Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
... 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ...
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 3 PStRG Änderung von Rechtsverordnungen
... die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde,". 2. § 20 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten ...
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 1 HeilBAV Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
... Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise verlangen. § 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Über den Antrag ist kurzfristig, ... Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, verlangt werden. § 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Ein besonderes Interesse im Sinne von § 11 ...
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