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§ 1 - Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung (ABV)
V. v. 12.06.1989 BGBl. I S. 1088; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 54-1-3 Wehrleistungsrecht
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Geltung ab 01.07.1989; FNA: 54-1-3 Wehrleistungsrecht
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§ 1 Allgemeine Anforderungsbehörden
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Anforderungsbehörden gemäß § 5 Abs. 1 und § 79 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes sind, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.
Zitierungen von § 1 ABV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ABV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ABV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 ABV Zuständigkeit in Stadtstaaten
... (2) Im Land Hamburg sind zuständig 1. in den Fällen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 8 die Bezirksämter; 2. für Schiffe, die nicht ...
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