Tools:
Update via:
§ 2 - Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung (ABV)
V. v. 12.06.1989 BGBl. I S. 1088; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 54-1-3 Wehrleistungsrecht
| |
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 54-1-3 Wehrleistungsrecht
| |
§ 2 Besondere Anforderungsbehörden
(1) Anforderungsbehörden sind für die Inanspruchnahme von
- 1.
- Seeschiffen - mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge - nebst Zubehör
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; - 2.
- Seefischereifahrzeugen nebst Zubehör
die staatlichen Fischereiämter;
soweit es sich um Fahrzeuge der Großen Hochseefischerei handelt,
die für die Fischerei zuständigen obersten Landesbehörden; - 3.
- Binnenschiffen, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, nebst Zubehör, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden,
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; - 4.
- Luftfahrzeugen nebst Zubehör
mit einer Höchstmasse bis zu 5,7 t- die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden,
- die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden;
- das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;
- 5.
- Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nebst Zubehör
die unteren Verkehrsbehörden der Länder; - 6.
- Straßenbahnen und Oberleitungsbussen nebst Zubehör
die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Verkehrsbehörden der Länder; - 7.
- privaten Eisenbahnwagen nebst Zubehör auf Bahnen des öffentlichen Verkehrs
das Eisenbahn-Bundesamt; - 8.
- Wohnraum
die Gemeindebehörden.
(2) Für Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesleistungsgesetzes sind zuständig bei
- 1.
- Anlagen des Straßenbaus
die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Straßenbaubehörden der Länder,
in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände; - 2.
- Anlagen in Bundeswasserstraßen, mit Ausnahme der Teile der Bundeswasserstraße Elbe, die vom Land Hamburg verwaltet werden,
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; - 3.
- sonstigen Wasserbauanlagen
die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Wasserbehörden der Länder; - 4.
- bundeseigenen Häfen
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; - 5.
- sonstigen Häfen
die Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in- Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen die Hafenbehörden,
- die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe,
- die höheren Verkehrsbehörden;
- 6.
- Flughäfen
- 7.
- Flugplätzen (ausgenommen Nr. 6)
- die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden,
- die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden.
(3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Bundesleistungsgesetzes, die mit den in Absatz 1 genannten Verkehrsmitteln zu erbringen sind.
(4) Die Zuständigkeit der in Absatz 2 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Anforderung von Anlagen und Einrichtungen einschließlich Umschlagsanlagen, soweit sie dem Verkehr dienen, sowie auf Leistungen, die hiermit zu erbringen sind. Das gleiche gilt für die in Absatz 1 Nr. 5 und 6 genannten Behörden.
(5) Anforderungsbehörde für die Inanspruchnahme von Funkanlagen einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Einrichtungen sowie der in § 2 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten technischen Anlagen und Einrichtungen der Rundfunkanstalten ist das Bundesamt für Post und Telekommunikation:
Text in der Fassung des Artikels 9 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Frühere Fassungen von § 2 ABV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 9 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 225 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 370 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 ABV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ABV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ABV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ABV Allgemeine Anforderungsbehörden
... § 5 Abs. 1 und § 79 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes sind, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der ...
§ 8 ABV Zuständigkeit in Stadtstaaten
... (2) Im Land Hamburg sind zuständig 1. in den Fällen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 8 die Bezirksämter; 2. für Schiffe, die nicht die ... Bezirksämter; 2. für Schiffe, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen, die für die Verkehrssicherstellung zuständige ... Wasserbauanlagen zuständige Fachbehörde; 4. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 die für die Fischerei, Abs. 1 Nr. 4 und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 370 9. ZustAnpV Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung
... In § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung vom 12. Juni 1989 ...
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 9 WSVZuAnpV Änderung der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 2 und 4 werden jeweils die Wörter ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 225 10. ZustAnpV Änderung der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung
... In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung vom 12. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6768/a96325.htm