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§ 4 - Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung (ABV)
V. v. 12.06.1989 BGBl. I S. 1088; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 54-1-3 Wehrleistungsrecht
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Geltung ab 01.07.1989; FNA: 54-1-3 Wehrleistungsrecht
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§ 4 Örtliche Zuständigkeit bei Schiffen
Betrifft die Anforderung Schiffe, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Heimathafen oder Heimatort des Schiffes befindet. Hat ein Schiff keinen Heimathafen oder Heimatort im Geltungsbereich dieser Verordnung, so ist die Anforderungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich das Schiff befindet. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.
Text in der Fassung des Artikels 9 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
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Frühere Fassungen von § 4 ABV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 9 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 ABV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ABV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ABV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 9 WSVZuAnpV Änderung der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung
... „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ...
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