§ 6 Bedarfsträger
Bedarfsträger gemäß §
7 Abs. 2 des
Bundesleistungsgesetzes sind
- 1.
- der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der verbündeten Streitkräfte und der internationalen militärischen Hauptquartiere im Geltungsbereich des Bundesleistungsgesetzes handelt,
- 2.
- die Länder,
- 3.
- die Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 4.
- die Träger der Sozialhilfe,
- 5.
- die Zweckverbände, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser oder der Abwasserbeseitigung dienen oder Krankenhäuser unterhalten.
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