Tools:
Update via:
§ 8 - Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung (ABV)
V. v. 12.06.1989 BGBl. I S. 1088; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 54-1-3 Wehrleistungsrecht
| |
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 54-1-3 Wehrleistungsrecht
| |
§ 8 Zuständigkeit in Stadtstaaten
(1) Im Land Bremen sind zuständige Anforderungsbehörden
- 1.
- in der Stadtgemeinde Bremen
der Senat; - 2.
- in der Stadtgemeinde Bremerhaven
der Magistrat.
(2) Im Land Hamburg sind zuständig
- 1.
- in den Fällen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 8
die Bezirksämter; - 2.
- für Schiffe, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen,
die für die Verkehrssicherstellung zuständige Fachbehörde; - 3.
- für Anlagen in Bundeswasserstraßen, soweit diese vom Land Hamburg verwaltet werden,
die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen zuständige Fachbehörde; - 4.
- in den Fällen des § 2
Abs. 1 Nr. 2- die für die Fischerei,
- die für die Luftfahrt,
- die für die Verkehrssicherstellung,
- die für den Straßenbau,
- die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen,
- die für die Hafenaufsicht
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6768/a96331.htm