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Änderung § 28 BeschV vom 24.12.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 BeschV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. BeschVÄndV am 24. Dezember 2009 und Änderungshistorie der BeschV

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§ 28 BeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
§ 28 BeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3937
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2013) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Leitende Angestellte und Spezialisten


(Text alte Fassung)

Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden

(Text neue Fassung)

Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Vorrangprüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden

1. leitenden Angestellten und anderen Personen, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen (Spezialisten) eines im Inland ansässigen Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen, oder

2. leitenden Angestellten für eine Beschäftigung in einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.06.2013) 

 
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