§ 28 BeschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung | § 28 BeschV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3937 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Leitende Angestellte und Spezialisten | |
(Text alte Fassung) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden | (Text neue Fassung) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Vorrangprüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden |
1. leitenden Angestellten und anderen Personen, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen (Spezialisten) eines im Inland ansässigen Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen, oder 2. leitenden Angestellten für eine Beschäftigung in einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen. |