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Änderung § 41a RVG vom 01.11.2012

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§ 41a RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2012 geltenden Fassung
§ 41a RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 41a Vertreter des Musterklägers


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(1) 1 Für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz kann das Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, auf Antrag eine besondere Gebühr bewilligen, wenn sein Aufwand im Vergleich zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger höher ist. 2 Bei der Bemessung der Gebühr sind der Mehraufwand sowie der Vorteil und die Bedeutung für die beigeladenen Kläger zu berücksichtigen. 3 Die Gebühr darf eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 nach § 13 Absatz 1 nicht überschreiten. 4 Hierbei ist als Wert die Summe der in sämtlichen nach § 10 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche zugrunde zu legen, soweit diese Ansprüche von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. 5 Der Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber bleibt unberührt.

(2) 1 Der Antrag ist spätestens vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen. 2 Der Antrag und ergänzende Schriftsätze werden entsprechend § 16 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bekannt gegeben. 3 Mit der Bekanntmachung ist eine Frist zur Erklärung zu setzen. 4 Die Landeskasse ist nicht zu hören.

(3) 1 Die Entscheidung kann mit dem Musterentscheid getroffen werden. 2 Die Entscheidung ist dem Musterkläger, den Musterbeklagten, den Beigeladenen sowie dem Rechtsanwalt mitzuteilen. 3 Die Mitteilung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden. 4 Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) 1 Die Gebühr ist einschließlich der anfallenden Umsatzsteuer aus der Landeskasse zu zahlen. 2 Ein Vorschuss kann nicht gefordert werden.


 
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