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§ 41a - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 368-3 Kostenrecht
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§ 41a Vertreter des Musterklägers



(1) 1Für das erstinstanzliche Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz kann das Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, auf Antrag eine besondere Gebühr bewilligen, wenn sein Aufwand im Vergleich zu dem Aufwand der Vertreter der beigeladenen Kläger höher ist. 2Bei der Bemessung der Gebühr sind der Mehraufwand sowie der Vorteil und die Bedeutung für die beigeladenen Kläger zu berücksichtigen. 3Die Gebühr darf eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 nach § 13 Absatz 1 nicht überschreiten. 4Hierbei ist als Wert die Summe der in sämtlichen nach § 10 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche zugrunde zu legen, soweit diese Ansprüche von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. 5Der Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber bleibt unberührt.

(2) 1Der Antrag ist spätestens vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen. 2Der Antrag und ergänzende Schriftsätze werden entsprechend § 16 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bekannt gegeben. 3Mit der Bekanntmachung ist eine Frist zur Erklärung zu setzen. 4Die Landeskasse ist nicht zu hören.

(3) 1Die Entscheidung kann mit dem Musterentscheid getroffen werden. 2Die Entscheidung ist dem Musterkläger, den Musterbeklagten, den Beigeladenen sowie dem Rechtsanwalt mitzuteilen. 3Die Mitteilung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden. 4Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(4) 1Die Gebühr ist einschließlich der anfallenden Umsatzsteuer aus der Landeskasse zu zahlen. 2Ein Vorschuss kann nicht gefordert werden.





 

Frühere Fassungen von § 41a RVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2024Artikel 8 Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
vom 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
aktuell vorher 01.11.2012Artikel 6 Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
vom 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
aktuellvor 01.11.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 41a RVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41a RVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Musterverfahrensregisterverordnung (MuRegV)
V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
§ 1 MuRegV Inhalt und Aufbau des Musterverfahrensregisters (vom 20.07.2024)
... auf Bewilligung einer besonderen Gebühr des Vertreters des Musterklägers nach § 41a Absatz 3 Satz 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes . Jede Bekanntmachung muss das Datum ihrer Eintragung in das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Artikel 6 KapMuGRG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 41 folgende Angabe eingefügt: „§ 41a Vertreter des Musterklägers". 2. Dem § 15 Absatz 5 wird folgender Satz ... Wort „Ausgangsverfahren" ersetzt. 4. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt: „§ 41a Vertreter des Musterklägers (1) ... 4. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt: „§ 41a Vertreter des Musterklägers (1) Für das erstinstanzliche Musterverfahren ...

Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Artikel 2 2. KapMuGRG Änderung der Klageregisterverordnung
... auf Bewilligung einer besonderen Gebühr des Vertreters des Musterklägers nach § 41a Absatz 3 Satz 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes . Jede Bekanntmachung muss das Datum ihrer Eintragung in das Musterverfahrensregister ...
Artikel 8 2. KapMuGRG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 26" ersetzt. 2. § 41a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ ...