Änderung § 23a RVG vom 01.01.2014

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§ 23a RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 23a RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe


(Text alte Fassung)

(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Der Wert nach Absatz 1 und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet.



(heute geltende Fassung) 



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