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Änderung § 59a RVG vom 01.05.2024

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§ 59a RVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung
§ 59a RVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365, 2024 I Nr. 165
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden


(1) 1 Für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten Rechtsanwalt gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. 2 Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs das Gericht, das für die gerichtliche Bestätigung der Bestellung zuständig ist.

(2) 1 Für den durch die Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand entsprechend. 2 Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. 3 Hat der Generalbundesanwalt einen Zeugenbeistand beigeordnet, entscheidet der Bundesgerichtshof.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Für den nach § 87e des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit § 53 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen durch das Bundesamt für Justiz bestellten Beistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. 2 An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt das Bundesamt. 3 Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Bundesamt gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Für den nach § 87e des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit § 53 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und den nach § 5 des Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes durch das Bundesamt für Justiz bestellten Beistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. 2 An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt das Bundesamt. 3 Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Bundesamt gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.

(4) 1 Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Bundesamts für Justiz nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. 2 Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. 3 Bei Entscheidungen des Generalbundesanwalts entscheidet der Bundesgerichtshof.



(heute geltende Fassung)