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§ 2 - Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung (InsoKostV k.a.Abk.)
V. v. 05.05.1999 BGBl. I S. 867; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 860-3-15 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 860-3-15 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Bemessung der Pauschale
1Als Pauschale sind die Beträge, die die Bundesagentur für Arbeit für Insolvenzgeld und für die Beiträge nach § 175 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufwendet, im jeweiligen Kalendermonat mit dem von der Deutschen Bundesbank für diesen Monat bekanntgegebenen durchschnittlichen Zinssatz für Einlagen privater Haushalte mit vereinbarter Laufzeit bis zu einem Jahr im Neugeschäft der deutschen Banken zu verzinsen; als Zinssatz für die Monate Januar bis Juni des Jahres, in dem die Umlage durchgeführt wird, gilt der für den Monat Januar dieses Jahres vorläufige Zinssatz. 2Zinsen sind von der Mitte des Monats der kassenmäßigen Buchung an bis zur Erstattung durch den Unfallversicherungsträger zu zahlen. 3Erfolgt die Erstattung nicht auf telegrafischem Wege oder durch Blitzgiro, gilt als letzter Zinstag der dritte Tag nach dem Tag der Hingabe des Überweisungsträgers an das Geldinstitut. 4Zahlungen der Unfallversicherungsträger sind zunächst auf die zu verzinsenden Beträge und dann auf die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten anzurechnen.
Text in der Fassung des Artikels 43 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt G. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2854 m.W.v. 1. April 2012
Frühere Fassungen von § 2 Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2012 | Artikel 43 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 InsoKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InsoKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 43 EinglVerbG Änderung der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung
... § 2 Satz 1 der Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung vom 5. Mai 1999 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch ...
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