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Verordnung über die Pauschalierung der sonstigen Kosten für die Erbringung von Insolvenzgeld (Insolvenzgeld-Kosten-Verordnung - InsoKostV k.a.Abk.)

V. v. 05.05.1999 BGBl. I S. 867; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 860-3-15 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel



Auf Grund des § 362 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit und der Verbände der Unfallversicherungsträger:


§ 1 Pauschalierung sonstiger Kosten



Die sonstigen Kosten, die mit der Erbringung des Insolvenzgeldes zusammenhängen, werden pauschaliert.


§ 2 Bemessung der Pauschale



1Als Pauschale sind die Beträge, die die Bundesagentur für Arbeit für Insolvenzgeld und für die Beiträge nach § 175 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch aufwendet, im jeweiligen Kalendermonat mit dem von der Deutschen Bundesbank für diesen Monat bekanntgegebenen durchschnittlichen Zinssatz für Einlagen privater Haushalte mit vereinbarter Laufzeit bis zu einem Jahr im Neugeschäft der deutschen Banken zu verzinsen; als Zinssatz für die Monate Januar bis Juni des Jahres, in dem die Umlage durchgeführt wird, gilt der für den Monat Januar dieses Jahres vorläufige Zinssatz. 2Zinsen sind von der Mitte des Monats der kassenmäßigen Buchung an bis zur Erstattung durch den Unfallversicherungsträger zu zahlen. 3Erfolgt die Erstattung nicht auf telegrafischem Wege oder durch Blitzgiro, gilt als letzter Zinstag der dritte Tag nach dem Tag der Hingabe des Überweisungsträgers an das Geldinstitut. 4Zahlungen der Unfallversicherungsträger sind zunächst auf die zu verzinsenden Beträge und dann auf die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten anzurechnen.




§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

 
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