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§ 5 - Asphaltbauer-Ausbildungsverordnung (AsphAusbV)

V. v. 19.03.1984 BGBl. I S. 457
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 806-21-1-111 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits- und Sozialrecht,

3.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

4.
Einrichten von Baustellen, Durchführen von Vermessungsarbeiten,

5.
Grundfertigkeiten im Tief- und Straßenbau,

6.
Grundfertigkeiten im Steinbau, in der Herstellung von Putz und Estrich und im Verlegen von Fliesen,

7.
Grundfertigkeiten im Stahlbetonbau,

8.
Grundfertigkeiten im Holzbau, in der Erstellung von Gerüsten und Leichtwänden,

9.
Arbeiten mit Kunststoffen,

10.
Bearbeiten von Metallen,

11.
Instandhalten von Werkzeugen, Einrichten und Warten von Geräten und Maschinen,

12.
Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit,

13.
Abdichten gegen Sicker- und Oberflächenwasser,

14.
Abdichten von Brückenbauwerken,

15.
Aufbereiten von Gußasphalt und Asphaltmastix,

16.
Einbauen von Gußasphalt und Asphaltmastix,

17.
Entnehmen von Materialproben,

18.
Durchführen von Wärme- und Schalldämmaßnahmen in Verbindung mit Gußasphalt,

19.
Herstellen und Schließen von Fugen,

20.
Auftragen von Kunststoffbeschichtungen auf Gußasphalt.



 

Zitierungen von § 5 AsphAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AsphAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsphAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AsphAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche ...
Anlage AsphAusbV Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Asphaltbauer
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