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Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer (Asphaltbauer-Ausbildungsverordnung - AsphAusbV)

V. v. 19.03.1984 BGBl. I S. 457
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 806-21-1-111 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs



Der Ausbildungsberuf Asphaltbauer wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre. Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsgrundbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.


§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung



Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.


§ 4 Gliederung der Berufsausbildung



(1) Die Berufsausbildung im ersten Ausbildungsjahr ist wie folgt zu gliedern:

1.
berufliche Grundbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten in 20 Wochen,

2.
Unterricht der Berufsschule nach Maßgabe der Rahmenlehrpläne der Länder in 20 Wochen,

3.
berufliche Grundbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte in 12 Wochen.

(2) Gegenstand der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 sind die in der Anlage in Abschnitt I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.

(3) Zur Vertiefung der beruflichen Grundbildung nach Absatz 2 und als Beginn der beruflichen Fachbildung sind im zweiten Ausbildungsjahr während 13 Wochen insbesondere die in der Anlage in Abschnitt II unter der laufenden Nummer 2 Buchstaben a und c, Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstaben a und b, Nr. 5 Buchstaben a und b, Nr. 6 Buchstaben a, b, c, e und f, Nr. 7 Buchstaben a bis c und Nr. 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in geeigneten betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.

(4) Zur Ergänzung der beruflichen Fachbildung sind im dritten Ausbildungsjahr während 8 Wochen insbesondere die in der Anlage zu Abschnitt II unter der laufenden Nummer 2 Buchstaben b und d, Nr. 3 Buchstaben c und d, Nr. 4 Buchstaben c und d, Nr. 5 Buchstaben c und d, Nr. 10 Buchstaben a bis d und Nr. 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in geeigneten betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.

(5) Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr ist der Unterricht der Berufsschule in den Zeiten der beruflichen Fachbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte enthalten.

(6) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.


§ 5 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Organisation der Arbeitsstätte, Arbeits- und Sozialrecht,

3.
Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,

4.
Einrichten von Baustellen, Durchführen von Vermessungsarbeiten,

5.
Grundfertigkeiten im Tief- und Straßenbau,

6.
Grundfertigkeiten im Steinbau, in der Herstellung von Putz und Estrich und im Verlegen von Fliesen,

7.
Grundfertigkeiten im Stahlbetonbau,

8.
Grundfertigkeiten im Holzbau, in der Erstellung von Gerüsten und Leichtwänden,

9.
Arbeiten mit Kunststoffen,

10.
Bearbeiten von Metallen,

11.
Instandhalten von Werkzeugen, Einrichten und Warten von Geräten und Maschinen,

12.
Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit,

13.
Abdichten gegen Sicker- und Oberflächenwasser,

14.
Abdichten von Brückenbauwerken,

15.
Aufbereiten von Gußasphalt und Asphaltmastix,

16.
Einbauen von Gußasphalt und Asphaltmastix,

17.
Entnehmen von Materialproben,

18.
Durchführen von Wärme- und Schalldämmaßnahmen in Verbindung mit Gußasphalt,

19.
Herstellen und Schließen von Fugen,

20.
Auftragen von Kunststoffbeschichtungen auf Gußasphalt.


§ 6 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 7 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 8 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 9 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter der laufenden Nummer 2 Buchstaben a und c, Nr. 6 Buchstaben a bis c, e und f, Nr. 7 Buchstaben a, b und e bis h und Nr. 9 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 4 Stunden 2 Arbeitsproben durchführen.

Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen einer der 3 folgenden Arbeitsproben aus dem Bereich der beruflichen Grundbildung:

a)
Versetzen von Randsteinen und Verlegen von Gehwegplatten in Sand- und Mörtelbett,

b)
Herstellen eines waagerechten Ausgleichsestrichs,

c)
Herstellen der Schalung für einen rechteckigen Stahlbetonteil einschließlich Abstützung und Sicherung gegen Verschieben,

2.
Anfertigen einer der 4 folgenden Arbeitsproben aus dem Bereich der beruflichen Fachbildung:

a)
Verlegen von Dämmstoffen einschließlich Randstreifen als Unterlage eines schwimmenden Gußasphaltestrichs,

b)
Verlegen eines Gußasphaltbelages, einlagig, mit Splitt abstreuen und mit Walze andrücken,

c)
Verlegen eines Gußasphaltestrichs, einlagig, mit Sand abreiben,

d)
Durchführen einer Reparatur in einem Asphaltbelag einschließlich einer Naht.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Baustoffkunde:

Bauholz, künstliche Steine und Platten, Gips, Kalk, Zement, Bitumen, Zuschläge, Beton, Asphalt, Abdichtungs- und Dämmstoffe;

2.
Arbeitskunde:

a)
Vermessungsgeräte, Werkzeuge, Baugeräte

b)
Arbeitsschutz, Unfallverhütung,

c)
Ausführungsregeln für die Herstellung von Mauerwerk, Beton, Gußasphalt- und Zementestrich, Plattenbelägen,

d)
Abdichten gegen Feuchtigkeit;

3.
Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen aus Zeichnungen;

4.
Berechnen von geradlinig begrenzten Flächen und Körpern einfacher Bauteile;

5.
Baustoffbedarfsberechnungen;

6.
Darstellen einfacher Baukörper als Skizze;

7.
Lesen einfacher Zeichnungen und Verlegepläne.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 10 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden eine Arbeitsprobe durchführen.

Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Verlegen eines schwimmenden Estrichs, bestehend aus einer mehrlagigen Dämmung, Randstreifen und Gußasphaltestrich,

2.
Herstellen eines Brückenlagers, bestehend aus einer Dichtungsschicht, einer Gußasphaltschutzschicht und Gußasphaltdeckschicht,

3.
Verlegen eines mehrlagigen Gußasphaltbelages mit größerem Gefälle einschließlich Fugenanschlüssen,

4.
Herstellen eines mehrlagigen Asphaltbelages in Naßräumen mit Gefälle einschließlich Fugen und Anschluß eines Ablaufs.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Baustoffkunde:

aa)
Bitumensorten,

bb)
Mineralstoffe,

cc)
Asphaltmischgutarten und Mischgutrezepturen,

dd)
Voranstrichmittel, Deckaufstrich-, Klebe- und Fugenmassen,

ee)
Abdichtungsstoffe,

ff)
Dämmstoffe,

b)
Arbeitskunde:

aa)
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

bb)
berufsbezogene Vermessungsgeräte,

cc)
Maschinen und Geräte, Schutzvorrichtungen,

dd)
Hitzeschutz,

ee)
Verkehrssicherung,

ff)
Materiallagerung und Materialtransport,

gg)
Asphaltbauweisen im Hoch-, Industrie-, Brücken- und Straßenbau;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Längen-, Flächen-, Volumen-, Massen- und Eigenlastberechnungen von Baustoffen und Bauteilen,

b)
Baustoffbedarfsberechnungen;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Anfertigen von Handskizzen nach Angabe oder Aufmaß,

b)
Lesen und Erläutern von Plänen und Zeichnungen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 11 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 12 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.


Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Asphaltbauer



(siehe BGBl. I 1984 S. 457ff)