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§ 9 - Asphaltbauer-Ausbildungsverordnung (AsphAusbV)
§ 9 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in Abschnitt II unter der laufenden Nummer 2 Buchstaben a und c, Nr. 6 Buchstaben a bis c, e und f, Nr. 7 Buchstaben a, b und e bis h und Nr. 9 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 4 Stunden 2 Arbeitsproben durchführen.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Anfertigen einer der 3 folgenden Arbeitsproben aus dem Bereich der beruflichen Grundbildung:
- a)
- Versetzen von Randsteinen und Verlegen von Gehwegplatten in Sand- und Mörtelbett,
- b)
- Herstellen eines waagerechten Ausgleichsestrichs,
- c)
- Herstellen der Schalung für einen rechteckigen Stahlbetonteil einschließlich Abstützung und Sicherung gegen Verschieben,
- 2.
- Anfertigen einer der 4 folgenden Arbeitsproben aus dem Bereich der beruflichen Fachbildung:
- a)
- Verlegen von Dämmstoffen einschließlich Randstreifen als Unterlage eines schwimmenden Gußasphaltestrichs,
- b)
- Verlegen eines Gußasphaltbelages, einlagig, mit Splitt abstreuen und mit Walze andrücken,
- c)
- Verlegen eines Gußasphaltestrichs, einlagig, mit Sand abreiben,
- d)
- Durchführen einer Reparatur in einem Asphaltbelag einschließlich einer Naht.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
- Baustoffkunde:
- 2.
- Arbeitskunde:
- a)
- Vermessungsgeräte, Werkzeuge, Baugeräte
- b)
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung,
- c)
- Ausführungsregeln für die Herstellung von Mauerwerk, Beton, Gußasphalt- und Zementestrich, Plattenbelägen,
- d)
- Abdichten gegen Feuchtigkeit;
- 3.
- Ermitteln von Längen, Breiten und Höhen aus Zeichnungen;
- 4.
- Berechnen von geradlinig begrenzten Flächen und Körpern einfacher Bauteile;
- 5.
- Baustoffbedarfsberechnungen;
- 6.
- Darstellen einfacher Baukörper als Skizze;
- 7.
- Lesen einfacher Zeichnungen und Verlegepläne.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6792/a96613.htm