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§ 10 - Asphaltbauer-Ausbildungsverordnung (AsphAusbV)

V. v. 19.03.1984 BGBl. I S. 457
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 806-21-1-111 Berufliche Bildung

§ 10 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden eine Arbeitsprobe durchführen.

Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Verlegen eines schwimmenden Estrichs, bestehend aus einer mehrlagigen Dämmung, Randstreifen und Gußasphaltestrich,

2.
Herstellen eines Brückenlagers, bestehend aus einer Dichtungsschicht, einer Gußasphaltschutzschicht und Gußasphaltdeckschicht,

3.
Verlegen eines mehrlagigen Gußasphaltbelages mit größerem Gefälle einschließlich Fugenanschlüssen,

4.
Herstellen eines mehrlagigen Asphaltbelages in Naßräumen mit Gefälle einschließlich Fugen und Anschluß eines Ablaufs.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen und Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Baustoffkunde:

aa)
Bitumensorten,

bb)
Mineralstoffe,

cc)
Asphaltmischgutarten und Mischgutrezepturen,

dd)
Voranstrichmittel, Deckaufstrich-, Klebe- und Fugenmassen,

ee)
Abdichtungsstoffe,

ff)
Dämmstoffe,

b)
Arbeitskunde:

aa)
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

bb)
berufsbezogene Vermessungsgeräte,

cc)
Maschinen und Geräte, Schutzvorrichtungen,

dd)
Hitzeschutz,

ee)
Verkehrssicherung,

ff)
Materiallagerung und Materialtransport,

gg)
Asphaltbauweisen im Hoch-, Industrie-, Brücken- und Straßenbau;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Längen-, Flächen-, Volumen-, Massen- und Eigenlastberechnungen von Baustoffen und Bauteilen,

b)
Baustoffbedarfsberechnungen;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Anfertigen von Handskizzen nach Angabe oder Aufmaß,

b)
Lesen und Erläutern von Plänen und Zeichnungen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

 
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