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§ 1 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung (GleibWV)

V. v. 06.12.2001 BGBl. I S. 3374; 2002 I 2711; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 13.12.2001; FNA: 205-2-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 1 Verfahrensgrundsätze


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin aus dem Kreis der weiblichen Beschäftigten in der Dienststelle geht die Durchführung einer Wahl voraus. Die Wahl für die beiden Ämter erfolgt in einem Wahlverfahren in getrennten Wahlgängen. Die Wahl hat den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu entsprechen.

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Zitierungen von § 1 GleibWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GleibWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 GleibWV Elektronische Wahl
... und organisatorischen Abläufe so geregelt werden, dass die Einhaltung der in § 1 festgelegten Verfahrensgrundsätze gewährleistet ist. Dazu soll ein entsprechend ...


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