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§ 7 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung (GleibWV)

V. v. 06.12.2001 BGBl. I S. 3374; 2002 I 2711; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 13.12.2001; FNA: 205-2-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 7 Aufgaben des Wahlvorstandes



Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Seine Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Er nimmt über jede Sitzung eine Niederschrift auf, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält und von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen kann er Beschäftigte der Dienststelle als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellen.

 
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Zitierungen von § 7 GleibWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GleibWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 GleibWV Wahlvorgang
... Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 7 Satz 3), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin ...