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§ 11 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung (GleibWV)

V. v. 06.12.2001 BGBl. I S. 3374; 2002 I 2711; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 13.12.2001; FNA: 205-2-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 11 Bewerbung



Jede weibliche Beschäftigte der Dienststelle, die gemäß § 3 wählbar ist, kann sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin bewerben. Die Bewerbung muss schriftlich unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Arbeitseinheit, Funktion sowie Dienststelle und gegebenenfalls Dienstort erfolgen und dem Wahlvorstand innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens zugehen. Bei der Bewerbung ist auch anzugeben, ob die Bewerberin Mitglied einer Personalvertretung ist oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst ist.



 

Zitierungen von § 11 GleibWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GleibWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 GleibWV Nachfrist für Bewerbungen
... Ist nach Ablauf der Frist des § 11 keine gültige Bewerbung für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten eingegangen, muss ...
§ 13 GleibWV Bekanntgabe der Bewerbungen
... Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 11 , § 12 Abs. 1) die Namen aus den gültigen Bewerbungen in gleicher Weise bekannt wie das ...