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§ 15 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung (GleibWV)

V. v. 06.12.2001 BGBl. I S. 3374; 2002 I 2711; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 13.12.2001; FNA: 205-2-1 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 15 Wahlvorgang



(1) Der Wahlvorstand trifft geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im Wahlraum und sorgt für jeden Wahlgang für die Bereitstellung einer oder mehrerer verschlossener Wahlurnen, die so eingerichtet sind, dass die eingeworfenen Wahlumschläge ohne Öffnung der Urnen nicht herausgenommen werden können und die für die verschiedenen Wahlgänge deutlich unterscheidbar sind.

(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 7 Satz 3), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.

(3) Die Wählerin wirft die Wahlumschläge, in die die jeweiligen Stimmzettel eingelegt sind, jeweils in die Wahlurne für den entsprechenden Wahlgang, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstandes ihre Wahlberechtigung anhand des Eintrags in die Wählerinnenliste geprüft hat. Das Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerinnenliste.

(4) Eine Wählerin, die infolge ihrer Behinderung in der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person ihres Vertrauens, deren sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Mitglieder des Wahlvorstandes, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sowie Personen, die sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin bewerben, dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfe hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Person ihres Vertrauens darf auch gemeinsam mit der Wählerin die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat.

(5) Wird der Wahlvorgang unterbrochen oder die Stimmenzählung nicht unmittelbar nach Abschluss der Wahl durchgeführt, sind die Wahlurnen so lange zu versiegeln.



 

Zitierungen von § 15 GleibWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GleibWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 GleibWV Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
... sie die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 durch eine Person ihres Vertrauens hat kennzeichnen lassen, 4.  ... Abs. 1 Nr. 12) vorliegt. Die Wählerin kann unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person ihres Vertrauens ...