Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 16 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung (GleibWV)
V. v. 06.12.2001 BGBl. I S. 3374; 2002 I 2711; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 13.12.2001; FNA: 205-2-1 Frauenförderung, Gleichstellung
|
Geltung ab 13.12.2001; FNA: 205-2-1 Frauenförderung, Gleichstellung
|
§ 16 Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf Antrag vom Wahlvorstand ausgehändigt oder übersandt
- 1.
- das Wahlausschreiben,
- 2.
- die Stimmzettel und die Wahlumschläge,
- 3.
- eine vorgedruckte, von der Wählerin gegenüber dem Wahlvorstand abzugebende Erklärung, dass sie die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 durch eine Person ihres Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
- 4.
- einen größeren Freiumschlag mit der Anschrift des Wahlvorstandes, mit dem Namen und der Anschrift der Wählerin als Absenderin sowie mit dem Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe",
- 5.
- ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe.
(2) Bei einer von der Dienststelle angeordneten schriftlichen Stimmabgabe (§ 5 Abs. 2) werden die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk in der Wählerinnenliste vom Wahlvorstand unaufgefordert spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag (§ 5 Abs. 3) den Wahlberechtigten ausgehändigt oder übersandt.
(3) Die Wählerin gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie
- 1.
- die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und jeweils in den entsprechenden Wahlumschlag einlegt,
- 2.
- die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
- 3.
- die Wahlumschläge und die unterschriebene, vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Ablauf der Frist (§ 10 Abs. 1 Nr. 12) vorliegt.
Anzeige
Zitierungen von § 16 GleibWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GleibWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 GleibWV Wahlausschreiben
... (Briefwahl) und auf den rechtzeitigen Zugang der vollständigen Wahlunterlagen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) beim Wahlvorstand (Angabe des Fristablaufs), 13. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6795/a96650.htm