(1) Sobald die Namen der als Gleichstellungsbeauftragte und als Stellvertreterin Gewählten endgültig feststehen, gibt der Wahlvorstand diese durch zweiwöchigen Aushang bekannt und teilt sie der Dienststelle mit.
(2) Gab es im Fall des §
20 Abs. 3 für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterin keine weitere Bewerberin, teilt der Wahlvorstand der Dienststelle unverzüglich schriftlich mit, dass die Gleichstellungsbeauftragte oder die Stellvertreterin von der Dienststelle gemäß §
16 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 3 des
Bundesgleichstellungsgesetzes von Amts wegen zu bestellen ist, und gibt dies durch Aushang bekannt.