Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.12.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 24 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung (GleibWV)
V. v. 06.12.2001 BGBl. I S. 3374; 2002 I 2711; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274
Geltung ab 13.12.2001; FNA: 205-2-1 Frauenförderung, Gleichstellung
|
Geltung ab 13.12.2001; FNA: 205-2-1 Frauenförderung, Gleichstellung
|
§ 24 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst
Für den Bundesnachrichtendienst gilt diese Wahlverordnung mit der Einschränkung, dass bei der Erstellung der Wahlunterlagen die dort geltenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind. Die Bekanntmachungen sind den Beschäftigten in der im Bundesnachrichtendienst üblichen Weise während der Dienststunden zugänglich zu machen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6795/a96658.htm