interne Verweise§ 13 GleibWV Bekanntgabe der Bewerbungen ... Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist (§ 11 , § 12 Abs. 1) die Namen aus den gültigen Bewerbungen in gleicher Weise bekannt wie das ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6795/v96645.htm