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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 1 - See-Arbeitszeitnachweisverordnung (See-ArbZNV)
V. v. 05.07.2002 BGBl. I S. 2571; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795
Geltung ab 16.07.2002; FNA: 9513-37 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 16.07.2002; FNA: 9513-37 Schiffsbesatzung
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§ 1 Übersicht über die Arbeitsorganisation
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord nach § 101 Abs. 1 des Seemannsgesetzes ist nach dem Muster im Anhang I zu führen, vom Kapitän zu unterschreiben und an einem leicht zugänglichen Ort an Bord anzubringen.
(2) Die Übersicht muss enthalten:
- 1.
- den See- und Hafendienstplan für jedes an Bord beschäftigte Besatzungsmitglied,
- 2.
- a) die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten nach § 84a des Seemannsgesetzes,
- b)
- die auf Grund des Seemannsgesetzes zulässigen von § 84a abweichenden Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, sofern solche vereinbart sind, sowie die Angabe der hierfür maßgeblichen Vereinbarung,
- 3.
- die Aufgaben im Wachdienst sowie jede zu erwartende zusätzliche Arbeit und
- 4.
- für jedes Besatzungsmitglied die Gesamtstundenzahl der geplanten Arbeitszeit.
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Zitierungen von § 1 See-ArbZNV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 See-ArbZNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
See-ArbZNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 See-ArbZNV Sprachenvorschrift
... Übersicht über die Arbeitsorganisation nach § 1 sowie die Arbeitszeitnachweise nach § 2 sind in deutscher und englischer Sprache und in den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/680/a8657.htm