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Verordnung betreffend die Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt (See-Arbeitszeitnachweisverordnung - See-ArbZNV)

V. v. 05.07.2002 BGBl. I S. 2571; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795
Geltung ab 16.07.2002; FNA: 9513-37 Schiffsbesatzung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 11 und des § 101 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 143 Abs. 1 Nr. 11 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) geändert und § 101 durch Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) geändert worden sind, sowie jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und Artikel 280 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) verordnen das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:


§ 1 Übersicht über die Arbeitsorganisation



(1) Die Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord nach § 101 Abs. 1 des Seemannsgesetzes ist nach dem Muster im Anhang I zu führen, vom Kapitän zu unterschreiben und an einem leicht zugänglichen Ort an Bord anzubringen.

(2) Die Übersicht muss enthalten:

1.
den See- und Hafendienstplan für jedes an Bord beschäftigte Besatzungsmitglied,

2.
a) die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten nach § 84a des Seemannsgesetzes,

b)
die auf Grund des Seemannsgesetzes zulässigen von § 84a abweichenden Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten, sofern solche vereinbart sind, sowie die Angabe der hierfür maßgeblichen Vereinbarung,

3.
die Aufgaben im Wachdienst sowie jede zu erwartende zusätzliche Arbeit und

4.
für jedes Besatzungsmitglied die Gesamtstundenzahl der geplanten Arbeitszeit.


§ 2 Arbeitszeitnachweise



(1) Die Arbeitszeitnachweise nach § 101 Abs. 2 des Seemannsgesetzes sind nach dem Muster im Anhang II jeweils für einen Monat gesondert für jedes Besatzungsmitglied zu führen.

(2) Aus dem Arbeitszeitnachweis müssen die Arbeitszeiten und die Ruhezeiten eindeutig erkennbar sein. Abweichungen von den normalerweise geltenden Arbeits- und Ruhezeiten, insbesondere Verlängerungen der Arbeitszeit nach den §§ 88 bis 89a des Seemannsgesetzes, sind im Arbeitszeitnachweis in der Spalte Bemerkungen zu begründen.

(3) Der Arbeitszeitnachweis ist vom Kapitän oder der nach § 101 Abs. 3 des Seemannsgesetzes beauftragten Person und vom Besatzungsmitglied nach Ablauf des Kalendermonats zu unterzeichnen, um zu bestätigen, dass die täglichen Aufzeichnungen die Arbeits- und Ruhezeiten zutreffend wiedergeben.

(4) Eine Zweitschrift des ihn betreffenden Arbeitszeitnachweises eines Monats ist dem Besatzungsmitglied spätestens am dritten Arbeitstag des Folgemonats auszuhändigen. Durch die Unterschrift auf der Zweitschrift bestätigen der Kapitän oder die nach § 101 Abs. 3 des Seemannsgesetzes beauftragte Person und das Besatzungsmitglied die Übereinstimmung mit der Urschrift.


§ 3 Sprachenvorschrift



Die Übersicht über die Arbeitsorganisation nach § 1 sowie die Arbeitszeitnachweise nach § 2 sind in deutscher und englischer Sprache und in den weiteren Arbeitssprachen des Schiffes zu führen.


§ 4 Aufbewahrung



So lange das Schiff die Bundesflagge nach dem Flaggenrechtsgesetz führt, hat der Kapitän

1.
im Falle einer Änderung der Übersicht über die Arbeitsorganisation die bisherige Fassung ab dem Zeitpunkt der Änderung und

2.
die Arbeitszeitnachweise für die Besatzungsmitglieder ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung nach § 2 Abs. 3

drei Jahre an Bord des Schiffs aufzubewahren. Wird das Schiff außer Dienst gestellt oder wechselt es die Flagge, sind die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise unverzüglich dem Reeder abzuliefern und von diesem für die verbleibende Verwahrungszeit aufzubewahren.


§ 5 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Nr. 8 des Seemannsgesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 eine Übersicht über die Arbeitsorganisation oder einen Arbeitszeitnachweis nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig abliefert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 127 Nr. 5 des Seemannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Satz 2 eine Übersicht über die Arbeitsorganisation oder einen Arbeitszeitnachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.


§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Form, Ausgestaltung und Aufbewahrung der Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt vom 1. August 1968 (BGBl. I S. 905) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anhang I



BGBl. I 2002 S. 2573 - 2574


Anhang II Standardmuster für die Übersicht über die Arbeitszeiten und Ruhezeiten von Seeleuten



BGBl. I 2002 S. 2575 - 2576