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§ 4 - See-Arbeitszeitnachweisverordnung (See-ArbZNV)

V. v. 05.07.2002 BGBl. I S. 2571; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795
Geltung ab 16.07.2002; FNA: 9513-37 Schiffsbesatzung
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§ 4 Aufbewahrung



So lange das Schiff die Bundesflagge nach dem Flaggenrechtsgesetz führt, hat der Kapitän

1.
im Falle einer Änderung der Übersicht über die Arbeitsorganisation die bisherige Fassung ab dem Zeitpunkt der Änderung und

2.
die Arbeitszeitnachweise für die Besatzungsmitglieder ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung nach § 2 Abs. 3

drei Jahre an Bord des Schiffs aufzubewahren. Wird das Schiff außer Dienst gestellt oder wechselt es die Flagge, sind die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise unverzüglich dem Reeder abzuliefern und von diesem für die verbleibende Verwahrungszeit aufzubewahren.



 

Zitierungen von § 4 See-ArbZNV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 See-ArbZNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-ArbZNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 See-ArbZNV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 eine Übersicht über die Arbeitsorganisation oder einen Arbeitszeitnachweis nicht oder ... des Seemannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Satz 2 eine Übersicht über die Arbeitsorganisation oder einen Arbeitszeitnachweis nicht ...