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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 4 - See-Arbeitszeitnachweisverordnung (See-ArbZNV)
V. v. 05.07.2002 BGBl. I S. 2571; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2795
Geltung ab 16.07.2002; FNA: 9513-37 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 16.07.2002; FNA: 9513-37 Schiffsbesatzung
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§ 4 Aufbewahrung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
So lange das Schiff die Bundesflagge nach dem Flaggenrechtsgesetz führt, hat der Kapitän
- 1.
- im Falle einer Änderung der Übersicht über die Arbeitsorganisation die bisherige Fassung ab dem Zeitpunkt der Änderung und
- 2.
- die Arbeitszeitnachweise für die Besatzungsmitglieder ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung nach § 2 Abs. 3
Zitierungen von § 4 See-ArbZNV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 See-ArbZNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
See-ArbZNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 See-ArbZNV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 eine Übersicht über die Arbeitsorganisation oder einen Arbeitszeitnachweis nicht oder ... des Seemannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Satz 2 eine Übersicht über die Arbeitsorganisation oder einen Arbeitszeitnachweis nicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/680/a8660.htm