(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
126 Nr. 8 des
Seemannsgesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
4 eine Übersicht über die Arbeitsorganisation oder einen Arbeitszeitnachweis nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig abliefert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
127 Nr. 5 des
Seemannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
4 Satz 2 eine Übersicht über die Arbeitsorganisation oder einen Arbeitszeitnachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.