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§ 12 - Fährenbetriebsverordnung (FäV)

V. v. 24.05.1995 BGBl. I S. 752; zuletzt geändert durch Artikel 2 § 5 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 9501-50 Verkehrsordnung
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§ 12 Einsatz der Fähre und Einstellung des Fährverkehrs



(1) Der Fährführer darf die Kahnfähre nicht in der Nacht zum Fährverkehr einsetzen.

(2) 1Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist. 2Eine Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn der Wasserstand, die Eislage oder Sturm ein sicheres Übersetzen nicht mehr möglich erscheinen lassen.



 
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Frühere Fassungen von § 12 FäV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2017Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
vom 02.03.2017 BGBl. I S. 330
aktuell vorher 01.04.2006Artikel 7 Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
vom 20.01.2006 BGBl. I S. 220
aktuellvor 01.04.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 FäV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FäV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FäV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 FäV Aushang von Vorschriften und Anbringen von Hinweistafeln
... Der Fährinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Wortlaut der §§ 1 bis 15 auf Hinweistafeln für jedermann gut lesbar und zugänglich im Bereich der ...
§ 16 FäV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.10.2018)
... 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt, e) entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt, f) entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr ... e) entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt, f) entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr nicht einstellt, g) entgegen § 13 die Fähre gegen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... durch das Wort „Binnenschiffsuntersuchungsordnung" ersetzt. § 12 Änderung der Fährenbetriebsverordnung In § 2 Nr. 1 der ...

Sechste Verordnung zur Änderung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 220
Artikel 7 6. SchiffPolÄndV Änderung der Fährenbetriebsverordnung
...  12 der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die durch Artikel 114 des ... 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 12 Einstellung des Fährverkehrs Der Fährführer hat den Fährverkehr ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 02.03.2017 BGBl. I S. 330
Artikel 2 4. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein." 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 12 Einsatz der Fähre und Einstellung des Fährverkehrs". b) Folgender ... a) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt: „e) entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt,". b) Die bisherigen Buchstaben e bis g werden die ... die Buchstaben f bis h. c) In dem neuen Buchstaben f wird nach der Angabe „ § 12 " die Angabe „Absatz 2" ...