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Änderung § 12 FäV vom 01.04.2006
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§ 12 FäV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | § 12 FäV n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 § 2 V. v. 02.03.2017 BGBl. I S. 330 |
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(Text alte Fassung) § 12 Einstellung des Fährverkehrs | (Text neue Fassung)§ 12 Einsatz der Fähre und Einstellung des Fährverkehrs |
Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist, insbesondere bei Hoch- oder Niedrigwasser, Eis, Sturm oder unsichtigem Wetter. | (1) Der Fährführer darf die Kahnfähre nicht in der Nacht zum Fährverkehr einsetzen. (2) 1 Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist. 2 Eine Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn der Wasserstand, die Eislage oder Sturm ein sicheres Übersetzen nicht mehr möglich erscheinen lassen. |
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