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Änderung § 12 FäV vom 01.04.2006

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§ 12 FäV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 12 FäV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 2 V. v. 02.03.2017 BGBl. I S. 330
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Einstellung des Fährverkehrs


(Text neue Fassung)

§ 12 Einsatz der Fähre und Einstellung des Fährverkehrs


vorherige Änderung

Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist, insbesondere bei Hoch- oder Niedrigwasser, Eis, Sturm oder unsichtigem Wetter.



(1) Der Fährführer darf die Kahnfähre nicht in der Nacht zum Fährverkehr einsetzen.

(2) 1 Der Fährführer
hat den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist. 2 Eine Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn der Wasserstand, die Eislage oder Sturm ein sicheres Übersetzen nicht mehr möglich erscheinen lassen.