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Änderung § 1 FäV vom 04.06.2016

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§ 1 FäV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 1 FäV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 2 V. v. 02.03.2017 BGBl. I S. 330
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Im Sinne dieser Verordnung ist

(Text neue Fassung)

1 Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Fähre:

ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,

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2. Fährinhaber:



2. Kahnfähre:

eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird,

3.
Fährinhaber:

der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,

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3. Fährführer:



4. Fährführer:

der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,

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4. Fährpersonal:



5. Fährpersonal:

der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,

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5. Anlegestelle:



6. Anlegestelle:

Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,

vorherige Änderung

6. Aufsichtsbehörde:

das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt.



7. Aufsichtsbehörde:

das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

2 Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.