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Änderung § 1 FäV vom 04.06.2016
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§ 1 FäV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 1 FäV n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 § 2 V. v. 02.03.2017 BGBl. I S. 330 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Begriffsbestimmungen | |
(Text alte Fassung) Im Sinne dieser Verordnung ist | (Text neue Fassung) 1 Im Sinne dieser Verordnung ist |
1. Fähre: ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird, | |
2. Fährinhaber: | 2. Kahnfähre: eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird, 3. Fährinhaber: |
der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung, | |
3. Fährführer: | 4. Fährführer: |
der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche, | |
4. Fährpersonal: | 5. Fährpersonal: |
der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte, | |
5. Anlegestelle: | 6. Anlegestelle: |
Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre, | |
6. Aufsichtsbehörde: das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt. | 7. Aufsichtsbehörde: das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. 2 Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6805/al0-54735.htm