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Synopse aller Änderungen der FäV am 04.06.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 41 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FäV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FäV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | FäV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 41 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Fähre: ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird, 2. Fährinhaber: der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung, 3. Fährführer: der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche, 4. Fährpersonal: der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte, 5. Anlegestelle: Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre, 6. Aufsichtsbehörde: | |
(Text alte Fassung) das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt. | (Text neue Fassung) das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. |
§ 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich | |
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren 1. der Bundeswehr, 2. der Bundespolizei, 3. der Bereitschaftspolizeien der Länder, 4. des Zivil- und Katastrophenschutzes, | |
5. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht, | 5. der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht, |
6. der deutsch-luxemburgischen Grenzstrecke der Mosel. |
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