Änderung § 12 FäV vom 01.04.2006

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§ 12 FäV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 12 FäV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2006 geltenden Fassung
Stand: Geändert durch Art. 7 V v 20.01.2006 BGBl. I 220
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Einstellung des Fährverkehrs


(Text alte Fassung)

Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist, insbesondere bei Hoch- oder Niedrigwasser, Eis, Sturm oder unsichtigem Wetter.

(Text neue Fassung)

Der Fährführer hat den Fährverkehr einzustellen, wenn das Übersetzen mit Gefahr verbunden ist. Eine Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn der Wasserstand, die Eislage oder Sturm ein sicheres Übersetzen nicht mehr möglich erscheinen lassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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