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§ 3 - Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG)

G. v. 19.12.1986 BGBl. I S. 2610; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 31.12.1986; FNA: 2129-16 Umweltschutz
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§ 3 Aufgaben der Länder



(1) Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbesondere

1.
in Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen sowie Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,

2.
in Futtermitteln,

3.
im Trinkwasser, Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen,

4.
in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen,

5.
im Boden und in Pflanzen.

(2) Die Länder übermitteln die gemäß Absatz 1 gewonnenen Daten an die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivät.





 

Frühere Fassungen von § 3 StrVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.04.2008Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
vom 08.04.2008 BGBl. I S. 686

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 StrVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 StrVG Informationssystem des Bundes (vom 12.04.2008)
... Die nach den §§ 2 und 3 ermittelten Daten werden im integrierten Mess- und Informationssystem für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 686
Artikel 1 1. StrVGÄndG Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
... der Bund im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde fest." 4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ... „§ 4 Informationssystem des Bundes (1) Die nach den §§ 2 und 3 ermittelten Daten werden im integrierten Mess- und Informationssystem für die ...